Herzlich willkommen am Freizeitsee Rössing!





Unsere Satzung

Satzung des Vereins Freizeitsee Rössing e. V.

§ 1 Name, Sitz, Neutralität,Gemeinnützigkeit
1. Der Verein führt den Namen „Freizeitsee Rössing“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz im Ortsteil Rössing der Gemeinde Nordstemmen. Der Verein wurde am 30.11.2005 errichtet.
3. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
§ 2 Inhalt, Zweck
1. Zweck des Vereins ist der Umweltschutz, sowie die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere Erschließung, Gestaltung und Erhaltung geeigneter Flächen zur Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Erlebnis- und Erholungsraum des Menschen.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • Schutz und Pflege bestehender naturnaher Flächen im Bereich der Feldmark „Im Holze“ westlich des Rössinger Sportplatzes,
  • Renaturierung von Brachflächen und stillgelegten Auskiesungsflächen in dem genannten Bereich;
  • Gestaltung, Zugänglichmachung bzw. Erhaltung dieser Flächen zum Zwecke der landschaftsverträglichen Erholung der Allgemeinheit auch unter Einschluss der sportlichen Betätigung in der freien Natur.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Verwendung von Mitteln
1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Halb- bzw.Jahresende. Sie erlischt automatisch, bei natürlichen Personen durch Tod oder den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit.
3. Mitglieder, die Ihren Pflichten nachhaltig nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten oder Missachtung der Satzung sich vereinsschädigend verhalten, können durch mehrheitlichen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4.  Die Beiträge werden in einer von der Vollversammlung beschlossenen Beitragssatzung festgelegt.
§ 5 Organe
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes stellen.
4. Natürliche Personen sind, ggfs. durch ihre gesetzlichen Vertreter stimmberechtigt. Juristische Personen handeln durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter. Diese können für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen sowie für Abstimmungen Untervollmachten erteilen. Für das Recht der Abstimmung gelten für die Vertreter einer juristischen Person die gleichen Regeln wie für natürliche Personen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
6. In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass in der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen ist.
7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden Mitglieder beschließt eine andere Art der Abstimmung.
8. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich und begründet beim Vorsitzenden eingereicht werden.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a. die
  • Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes einschl. der Rechnungsprüfer
  • Einsetzung von Ausschüssen
  • Neufestsetzung von Beiträgen
  • Beschlussfassung von Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Erbringung von Arbeitsleistungen
  • Auflösung des Vereins und Regelung über das Verbleiben des Vereinsvermögens.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der stellvertretenden Kassenwart/in, dem/der Schriftführerin, dem/der Pressewart/in (zugleich zuständig für Internetdarstellung) und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
2. Der Ortsrat Rössing hat das Recht, ein Ratsmitglied stimmberechtigt in den Vorstand zu entsenden.
3. Nach § 26 BGB vertritt den Verein nach außen der geschäftsführende Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/in, immer mindestens zwei von ihnen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die Wiederwahl ist möglich.
5. Der Vertreter des Ortsrates wird vom Ortsrat benannt. Er muss von den übrigen Mitgliedern des Vorstands bestätigt werden. Seine Mitgliedschaft richtet sich nach der Legislaturperiode.
6. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
7. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Über die Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das an alle Vorstandsmitglieder spätestens bis zur nächsten Vorstandssitzung zuzusenden ist und dann genehmigt werden muss.
8. Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in der Satzung gestellten Aufgaben. Insbesondere zählen zu seinen Aufgaben:
  • Die Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen und die Durchführung der Beschlüsse.
  • Die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 8 Ausschüsse
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins die Bildung von Ausschüssen beschließen, die nach Weisung desVorstands die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
2. Die Mitglieder eines Ausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung berufen. Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte eine/n Ausschussvorsitzende/n und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/die 1. Vorsitzende des Vereins ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen.
§ 9 Rechnungsprüfer
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte eine/n Rechnungsprüfer/in für die Dauer von zwei Jahren.
2. Die Aufgabe der Rechnungsprüfer/in besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes einschl. der Kassenführung. Sie berichten darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 % der Mitglieder des Vereins gestellt werden.
2. Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
  • Änderungen solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögenslage des Vereins betreffen,
  • Die Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.

§ 11 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder.
2. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
3. Bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner satzungsgemäßen bzw. steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Nordstemmen, die dieses für einen gemeinnützigen Zweck der Umwelt- und Landschaftspflege für die Ortschaft Rössing zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 16.02.2006 in Kraft.

Rössing, 16.02.2006

© Freizeitsee Rössing e. V.